Soweit nachstehend nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt das Mängelhaftungsgesetz.
Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beträgt grundsätzlich 2 Jahre.
In folgenden Ausnahmefällen gelten jedoch abweichende Bedingungen:
Stimmt der Vertragsgegenstand mit Folgendem überein:
- Nach schwedischem Recht beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre
- Nach isländischem Recht beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre
- Nach irischem Recht beträgt die Verjährungsfrist 6 Jahre.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche in Österreich, Belgien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Ungarn, Italien, Luxemburg, Polen, Portugal, Slowenien und der Slowakei beträgt ein Jahr ab Ablieferung der gebrauchten Ware.
Die vorstehenden Beschränkungen und verkürzten Fristen gelten nicht in den folgenden Fällen für Schadensersatzansprüche, die von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden:
- bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie bei Arglist
- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten)
- im Rahmen eines Garantieversprechens, soweit vereinbart oder
- soweit der Geltungsbereich des jeweiligen nationalen Produkthaftungsgesetzes gilt.
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